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Gerhard Schäfer Fuchsstraße 6 64291 Darmstadt Merck KGaA Rechtsabteilung zu Hd. Herrn Bamberger Frankfurter Straße 250 64293 Darmstadt
nachrichtlich:
Magistrat der Stadt Darmstadt -Stadtplanungsamt- zu Hd. Herrn Dr. Kissel Bessunger Straße 125 64295 Darmstadt
Regierungspräsidium Darmstadt Zu Hd. Herrn Dr. SchrötterLuisenplatz 2 64278 Darmstadt
Entwurf zum Bebauungsplan A 29 – Merck Nord – der Stadt Darmstadt Ihr Schreiben an das Stadtplanungsamt vom 26.06.2000
Sehr geehrte Damen und Herren,
unsere Bedenken und Anregungen zum Bebauungsplan-Entwurf A29 hatten wir mit Schreiben vom 07.04.99 dargelegt. Dabei wiesen wir u.a. darauf hin, dass mit dem Bebauungsplanes A 29 bezüglich der Nutzung außerhalb der Baufelder Probleme bestehen und für den Teilbereich des Betriebsgeländes, der besonders nahe zu Arheilger Wohngebieten liegt, eine besondere Differenzierung der Nutzungsarten erfolgen muss, um auch auf eine sehr kurze Distanz eine einigermaßen verträgliche Abstufung zwischen Gewerbegebiet und Allgemeinem Wohngebiet zu erreichen. /2
2.Zur Nutzung ausserhalb der BaufelderDer Entwurf der Stadt Darmstadt vom 12.11.98 für den Bebauungsplan A29 enthält betreffend die Flächen außerhalb der Baufelder folgende Festsetzung:
“2. Baugrenzen (§ 23 BauNVO) Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen allgemein zulässig. Zu den Nebenanlagen gehören insbesondere oberirdische Rohrleitungen, Rohrbrücken, Fußgängerstege etc. Garagen sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nicht zulässig.”
In unserer Stellungnahme vom 07.04.99 war dargelegt worden, warum diese Festsetzung unzureichend ist. Ihr Schreiben vom 26.06.00 enthält keinen Vorschlag für eine verbesserte Festsetzung oder eine Nutzungsbeschränkung. Unser Vorschlag ist jedoch:
Nach dem BimSchG genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen, Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen, die nach Anhang I Nr. 4 der 12.BimSchV bei der Bestimmung des Betriebsbereichs gemäß § 3 BimSchG zu berücksichtigen sind, sind nicht zulässig.
2. Festsetzungen und Nutzungsbeschränkungen für die Baufelder2.1 Zum Rahmen der Baunutzungsverordnung
Wir waren in der Besprechung am 25.05.00 gemeinsam der Auffassung, dass im Rahmen der für den Bereich des Bebauungsplanes A 29 in der Rahmenplanung vereinbarten allgemeinen Art der baulichen Nutzung als „Gewerbliche Baufläche“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BauNVO) eine Differenzierung der Nutzungsarten im Sinne der besonderen Art der baulichen Nutzung (§ 1 Abs. 2 BauNVO) ggf. in Verbindung mit den weiteren Differenzierungsmöglichkeiten, die u.a. in § 1 die Absätze 5, 6 und 9 BauNVO eröffnen, erfolgen soll, um eine einigermaßen verträgliche Abstufung zu dem Sportzentrum des FCA und zu den angrenzenden Wohngebieten zu erreichen. Dieser Zielsetzung folgt zwar ihr Vorschlag, er erreicht aber leider nicht das von uns angestrebte Ergebnis. /3
Die Spannbreite des Konfliktzone wird deutlich wenn, man die Abstufungen der BauNVO nach vollzieht. Danach sind zulässig in Allgemeinen Wohngebieten ausnahmsweise nicht störende Gewerbebetriebe, Mischgebieten Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, Kerngebieten nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe und Gewerbegebieten nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe.
Ziel muss es daher sein, in den auf der Südseite der Virchowstraße liegenden Baufelder 4a, 4b, 4c und 5 durch Ausschluss von Nutzungen und andere Bestimmungen den Nutzungsrahmen nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe (wie in Mischgebieten und Kerngebieten zulässig) festzulegen.
2.2 Zu den Baufeldern 1-3Folgende Nutzungsbeschränkungen werden von Ihnen vorgeschlagen: (1)“65 dB(A) (tags) 50 dB (A) (nachts)” (2)“Es sind alle baulichen Anlagen und sonstige Anlagen entsprechend § 8 BauNVO zulässig. Gemäß § 1 Abs. 6 sind Ausnahmen gem. § 8 BauNVO allgemein zulässig.” (3)“Im Geltungsbereich sind nur Betriebe und Anlagen zulässig, von denen kein erheblich belästigende bodennahe Geruchs- und Schadstoff-Emissionen (gas- oder staubförmig) ausgehen.” zu (1) Die vorgeschlagene Auflage ist noch zu prüfen (Vergleich mit Neufassung der TA-Lärm). zu (2) Damit wären alle Nutzungen gemäß § 8 BauNVO in den Baufeldern zulässig. Dies schließt Errichtung und Betrieb von Anlagen jeglicher Art und Größe nicht aus. Aus der Regelung ergibt sich keine direkte Nutzungsbeschränkung. zu (3) Der Vorschlag ist de facto eine Umformulierung dessen, was nach § 8 Abs. 1 BauNVO (Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden /4
Gewerbebetrieben) ohnehin einzuhalten ist. Die Aussage von § 8 Abs. 1 wird durch “Geruchs- und Schadstoff-Emissionen (gas- oder staubförmig)” zwar geringfügig konkretisiert, jedoch durch den Zusatz von “bodennah” auch relativiert. Aus den in unserer Stellungnahme vom 07.04.99 dargelegten Gründen ist diese Regelung unzureichend.
2.3 Zu den Baufeldern 4 b und 4cFolgende Nutzungsbeschränkungen werden von der MERCK KGaA vorgeschlagen: (1)“65 dB(A) (tags) 50 dB (A) (nachts)” (2)“Gemäß § 1 Abs. 6 sind Ausnahmen gem. § 8 BauNVO allgemein zulässig.” (3)“Von den gem. § 8 Abs. 1 BauNVO zugelassenen Anlagen (Gewerbebetriebe aller Art) sind bauliche und sonstige Anlagen, in denen industrielle Produktion möglich ist, nicht zulässig.” Zu (1) und (2) s.o. Zu (3) Der Vorschlag lässt offen, was unter “industrielle” und “Produktion” zu verstehen ist. Es kann nur vermutet werden, dass unter “industriell” nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen zu verstehen sind. Aus “Produktion” ergibt sich dann allerdings die Einschränkung, dass nur Produktionsanlagen unzulässig sind. Weiter zulässig wären damit industrielle Entsorgungsanlagen, Lageranlagen und Infrastruktureinrichtungen. Aus den in unserer Stellungnahme vom 07.04.99 genannten Gründen ist diese Regelung unzureichend. Weiter schlagen Sie die Festsetzung der für die Baufelder 1-3 (3) vorgeschlagenen Festsetzung auch für die Baufelder 4 b/c vor. Beurteilung s.o.
2.4 Zu den Baufeldern 4a und 5Folgende Nutzungsbeschränkungen werden von Ihnen vorgeschlagen: (1)“60 dB(A) (tags) 45 dB (A) (nachts)” (2)“Gemäß § 1 Abs. 6 sind Ausnahmen gem. § 8 BauNVO allgemein zulässig,” /5
(3)“von den gem. § 8 Abs. 1 BauNVO zugelassenen Anlagen (Gewerbebetriebe aller Art) sind bauliche und sonstige Anlagen, in denen gewerbliche oder industrielle Produktion möglich ist, nicht zulässig.” Zu (1) und (2) s.o. Zu (3) Mit “gewerblich oder industriell” wird klargestellt, dass es auf die Größe bzw. Leistung einer Anlage nicht ankommt. Maßgeblich ist der Betriebszweck. Aus “Produktion” ergibt sich allerdings die Einschränkung, dass nur Produktionsanlagen unzulässig sind. Weiter zulässig wären damit Entsorgungsanlagen, Lageranlagen und Infrastruktureinrichtungen. Aus den in der Stellungnahme der IGAB vom 07.04.99 genannten Gründen ist diese Regelung unzureichend. Weiter schlagen Sie die Festsetzung der für die Baufelder 1-3 (3) vorgeschlagenen Festsetzung auch für die Baufelder 4 b/c vor. Beurteilung s.o. 2.5 Unser VorschlagIhre Vorschläge vom 26.06.00 gehen auf die in unserer Stellungnahme vom 07.04.99 geäußerten Bedenken unzureichend ein und greifen die gemachten Vorschläge nicht auf. Ihr Vorschlag für die Baufelder 4a und 5 entspricht (außer bei Lärm) der Regelung, die im Entwurf der Stadt Darmstadt vom 12.11.98 für alle Baufelder vorgesehen war. Ihr Vorschlag für die Baufelder 4b/c greift die im Rahmen der Besprechung vom 25.05.00 diskutierten Probleme nicht auf. Er stellt damit keine Grundlage für eine Problembewältigung dar.
Ingesamt bestätigt Ihr Vorschlag auch unsere Auffassung, dass eine Entwicklung von Nutzungsbeschränkungen, die eine erfolgreich Bewältigung der Probleme der Gemengelage versprechen, auf der Grundlage des Ausschlusses von in Gewerbegebieten allgemein zulässig Arten von Nutzungen wie z.B. Tankstellen (§ 1 Abs. 5 BauNVO) oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen wie z.B. Betriebswohnungen und Vergnügungsstätten (§ 1 Abs. 6 BauNVO) oder bestimmter Arten baulicher oder sonstiger Anlagen (§ 1 Abs. 9 BauNVO) nicht möglich ist. Wir haben daher bereits in unserem Schreiben vom 07.04.99 den § 9 Abs. 1, Nr. 23 BauGB ins Spiel gebracht, der die Möglichkeit eröffnet, Gebiete festzusetzen, in denen
/6 aus besonderen städtebaulichen Gründen oder zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bestimmte luftverunreinigende Stoffe nicht oder nur beschränkt verwendet werden dürfen.
Wir erneuern und konkretisieren unter Berücksichtigung Ihrer Einwendungen in unseren Gesprächen unseren Vorschlag vom 07.04.99, dass eine stoffbezogene Nutzungsbeschränkung bei der vorliegenden Gemengelage zulässig, angemessen und geeignet ist, folgendermaßen:
Außerhalb aller Baufelder sowie in den Baufeldern 4 und 5 ist das Vorhandensein von Stoffen und Zubereitungen unzulässig, die folgende Einstufung und/oder Kennzeichnung im Sinne des Chemikaliengesetzes aufweisen:
R 1 In trockenem Zustand explosionsgefährlich R 2 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich R 3 Durch Schlag, Reibung, Feuer oder andere Zündquellen explosionsgefährlich R 4 Bildet hochempfindliche explosionsgefährliche Metallverbindungen R 5 Beim Erwärmen explosionsfähig R 6 Mit und ohne Luft explosionsfähig R 9 Explosionsgefahr bei Mischung mit brennbaren Stoffen R 12 Hochentzündlich1) R 14 Reagiert heftig mit Wasser1) R 17 Selbstentzündlich an der Luft R 23 Giftig beim Einatmen1) R 24 Giftig bei Berührung mit der Haut1) R 25 Giftig beim Verschlucken1) R 26 Sehr giftig beim Einatmen R 27 Sehr giftig bei Berührung mit der Haut R 28 Sehr giftig beim Verschlucken R 29 Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase1) R 35 Verursacht schwere Verätzungen1) R 36 Reizt die Augen1) /7
R 37 Reizt die Atmungsorgane1) R 38 Reizt die Haut1) R 39 Ernste Gefahr irreversiblen Schadens1) R 40 Irreversibler Schaden möglich1) R 41 Gefahr ernster Augenschäden1) R 42 Sensibilisierung durch Einatmen möglich1) R 43 Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich1) R 44 Explosionsgefahr bei Erhitzen unter Einschluss R 45 Kann Krebs erzeugen1) R 46 Kann vererbbare Schäden verursachen1) R 48 Gefahr ernster Gesundheitsschäden bei längerer Exposition1) R 49 Kann Krebs erzeugen beim Einatmen1) R 60 Kann die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen1) R 61 Kann das Kind im Mutterleib schädigen1) R 62 Kann möglicherweise die Fortpflanzungsfähigkeit beeinträchtigen1) R 63 Kann das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen1) R 64 Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen1) Dies gilt auch dann, wenn die entsprechenden R-Sätze Teil einer Kombination von R-Sätzen sind. 1) Davon abweichend ist das Vorhandensein von Stoffen und Zubereitungen mit diesen Einstufungen und/oder Kennzeichnung bis zu einer Gesamtmenge von 1 kg im Geltungsbereich zulässig. Von Ziffer 1 abweichend ist das Vorhandensein von entsprechenden Stoffen und Zubereitungen in PKWs oder in Treibstofftanks dieser PKW zulässig. Außerhalb aller Baufelder sowie in den Baufeldern 4 und 5 ist das Vorhandensein von Stoffen und Zubereitungen unzulässig, deren Inverkehrbringen nach ChemVerbotsV verboten ist. Außerhalb aller Baufelder sowie in den Baufeldern 4 und 5 ist das Vorhandensein von radioaktiven Stoffen und Zubereitungen unzulässig.
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2.6 Unser Minimalvorschlag
Sollte dieser Vorschlag tatsächlich aus rechtlichen oder technischen Gründen nicht umgesetzt werden können, so schlagen wir hilfsweise folgende Nutzungsbeschränkungen neben den Lärmemissionsgrenzwerten vor:
Baufelder 1-3 Art der baulichen Nutzung gemäß § 9(1)1 BauGB i.V. m. § 8 BauNVO: GE Gewerbegebiet. Es sind alle baulichen Anlagen und sonstige Anlagen entsprechend § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BauNVO zulässig.
Von den gem. § 8 Abs. 1 BauNVO zugelassenen Anlagen (Gewerbebetriebe aller Art) sind nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen, Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen, die nach Anhang I Nr. 4 der 12.BImSchV bei der Bestimmung des Betriebsbereichs gemäß § 3 BImSchG zu berücksichtigen sind, nicht zulässig.
Baufelder 4 und 5 Art der baulichen Nutzung gemäß § 9(1)1 BauGB i.V. m. § 7 BauNVO: MK Kerngebiet. Es sind alle baulichen Anlagen und sonstige Anlagen entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 6 BauNVO zulässig. Entsprechend § 7 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO (sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe) sind insbesondere nach dem BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagen, Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen, die nach Anhang I Nr. 4 der 12.BImSchV bei der Bestimmung des Betriebsbereichs gemäß § 3 BImSchG zu berücksichtigen sind, nicht zulässig.
Mit freundlichen Grüßen |
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